Rz. 31

Nachtarbeit ist die Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr (§ 3b Abs. 2 S. 2 EStG). Wird sie vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz für die Arbeit zwischen 0 Uhr bis 4 Uhr (§ 3b Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 EStG unstreitig vor, dann bildet der bloße Umstand, dass die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten, keinen Grund, um von einer Anwendung des § 3b EStG abzusehen.[1]

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