Rz. 68

Die geschilderten Grundsätze zur Feststellung und Anpassung von Vorauszahlungen gelten auch insoweit, als der Stpfl. positive oder negative Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft bezieht. Zuständig für die Festsetzung und Bemessung der Vorauszahlungen ist das für den Mitunternehmer zuständige FA (Wohnsitz-FA), nicht das Betriebs-FA. Insbesondere hat das Betriebs-FA keine "gesonderte Feststellung zu Vorauszahlungszwecken" vorzunehmen (Rz. 50, 73); das Wohnsitz-FA muss in eigener Verantwortung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums über die Höhe der Vorauszahlungen entscheiden, insbesondere auch über die voraussichtliche Höhe der ESt im laufenden Vz. Im Rahmen dazu evtl. erforderlich werdender Ermittlungen kann das Wohnsitz-FA das Betriebs-FA um sachdienliche Auskünfte über die voraussichtliche Höhe der Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft ersuchen. Diese Auskunft des Betriebs-FA ist aber mangels Regelung mit Außenwirkung kein Verwaltungsakt und daher nicht selbstständig anfechtbar. Ein Rechtsbehelf kann immer nur gegen die Festsetzung der Vorauszahlungen bzw. die Ablehnung der Herabsetzung der Vorauszahlungen eingelegt werden.[1]

 

Rz. 69

Diese Grundsätze gelten auch für die Berücksichtigung voraussichtlicher Verluste aus einer Verlustzuweisungsgesellschaft im Vorauszahlungsverfahren. In der Praxis erlangt die Berücksichtigung von Verlusten schon bei den Vorauszahlungen dadurch Bedeutung, dass die Initiatoren der Verlustzuweisungsgesellschaft in ihrer Werbung den Finanzierungsvorteil aus einer frühzeitigen Herabsetzung der Vorauszahlungen in ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen einbeziehen. Zur gleichmäßigen Behandlung der Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen aufgrund negativer Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften und Bauherrengemeinschaften hat sich das BMF geäußert.[2] Danach hat das Wohnsitz-FA die voraussichtliche Höhe der negativen Einkünfte zu ermitteln und dazu das Betriebs-FA einzuschalten. Das Betriebs-FA führt regelmäßig eine "Vorprüfung" durch (d. h. eine Prüfung, die zeitlich vor der regulären Außenprüfung erfolgt) und teilt den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern das Ergebnis dieser Prüfung mit. Die Vorprüfung soll regelmäßig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch die Verlustzuweisungsgesellschaft abgeschlossen sein. Während dieser Zeit können die fälligen Vorauszahlungen vom Wohnsitz-FA verzinslich gestundet werden. Kann das Betriebs-FA die Vorprüfung nicht durchführen oder nicht innerhalb der 6 Monate abschließen, hat das Wohnsitz-FA ggf. im Weg der Schätzung und entsprechend der glaubhaft gemachten Höhe der Verluste über die Vorauszahlungen zu entscheiden.[3]

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