Rz. 21
Nach § 37 Abs. 5 EStG sind Vorauszahlungen nur festzusetzen, wenn sie mindestens
- 400 EUR im Kj. und
- 100 EUR für einen Vorauszahlungstermin betragen.[1]
Eine Erhöhung bereits festgesetzter Vorauszahlungen ist gem. § 37 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 EStG nur zulässig, wenn sich der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 EUR beläuft.[2] Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen nach Abs. 4 muss der festzusetzende Betrag mindestens 5.000 EUR betragen (§ 37 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 EStG).[3] Die Anwendung der Kleinbetragsregelungen ist keine Ermessensentscheidung.[4]
Die Herabsetzung von Vorauszahlungen unterliegt nicht diesen Einschränkungen. Angesichts der Tatsache, dass die im Gesetz genannten Beträge seit 2008 unverändert sind, sollte der Gesetzgeber eine Anpassung in Betracht ziehen.
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