Rz. 21

Nach § 37 Abs. 5 EStG sind Vorauszahlungen nur festzusetzen, wenn sie mindestens

  • 400 EUR im Kj. und
  • 100 EUR für einen Vorauszahlungstermin betragen.[1]

Eine Erhöhung bereits festgesetzter Vorauszahlungen ist gem. § 37 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 EStG nur zulässig, wenn sich der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 EUR beläuft.[2] Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen nach Abs. 4 muss der festzusetzende Betrag mindestens 5.000 EUR betragen (§ 37 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 EStG).[3] Die Anwendung der Kleinbetragsregelungen ist keine Ermessensentscheidung.[4]

Die Herabsetzung von Vorauszahlungen unterliegt nicht diesen Einschränkungen. Angesichts der Tatsache, dass die im Gesetz genannten Beträge seit 2008 unverändert sind, sollte der Gesetzgeber eine Anpassung in Betracht ziehen.

[1] Schmidt, in H/H/R, EStG/KStG, § 37 EStG Rz. 110.
[2] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37 EStG Rz 196.

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