Rz. 59

Der Stpfl. unterliegt nach § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG neben der Anzeige- und Anmeldepflicht zudem einer Pflicht zur (Nach-)Zahlung der (nach Abs. 4 S. 1 Nr. 2) angemeldeten Steuer. Durch den Bezug auf die Anmeldung i. S. d. S. 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass – wie in § 36a Abs. 1 S. 2 EStG – die Nachentrichtung auf 15 % des Kapitalertrags begrenzt ist.[1] Da die Anmeldung des § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG sowohl Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a als auch des § 43 Abs. 1 S. 4 EStG erfasst, geht die Norm in ihrem Anwendungsbereich sogar weiter als § 36a Abs. 1 EStG, der sich nur auf Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG bezieht.

 

Rz. 60

Zusätzlich erfasst sind daher in § 36a Abs. 4 EStG auch Depotüberträge mit Gläubigerwechsel, bei denen es durch § 43 Abs. 1 S. 4 EStG zu einer Veräußerungsfiktion und daher zu fiktiven Veräußerungsgewinnen kommt. Der weitere Anwendungsbereich des § 36a Abs. 4 EStG ist vom Gesetzgeber gewollt und stellt kein Redaktionsversehen dar. Dies wird mit der Missbrauchsanfälligkeit von Depotüberträgen, in die steuerbefreite Personen eingeschaltet sind, begründet.[2]

Die gem. § 36a Abs. 4 EStG nachzuzahlende Steuer ist nicht anrechenbar (definitive Steuerbelastung).

[1] BT-Drs. 19/13436, 97.
[2] Tormöhlen, in Korn, EStG, 2017, § 36a, Rz. 25.

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