Rz. 9b

§ 36a Abs. 4 EStG, der die Anzeigepflicht insbesondere bei unterlassenem Steuerabzug regelt, wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") vom 12.12.2019[1] m. W. v. 18.12.2019 grundlegend geändert. Die Vorschrift wurde in drei Nrn. gegliedert, wobei Nr. 2 und 3 neu formuliert bzw. neu eingefügt wurden: Nach altem Recht musste gegenüber dem zuständigen FA eine Anzeige erstattet werden und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge geleistet werden. Nach neuem Recht muss erstens zunächst die Anzeige erstattet werden, zweitens (neu) KapESt i. H. v. 15 % der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg angemeldet werden und drittens (neu formuliert) die "angemeldete Steuer" entrichtet werden. Nach der neuen Frist in § 36a Abs. 4 S. 2 EStG haben Anzeige, Anmeldung und Entrichtung bei Stpfl., die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahrs folgenden Monats und bei anderen Stpfl. bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kj. folgenden Monats zu erfolgen. Die Änderung des § 36a Abs. 4 EStG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der verfahrensrechtlichen Konkretisierung der Anzeige-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten der Stpfl.[2] Zudem wird klargestellt, dass – wie in § 36a Abs. 1 S. 2 EStG – die Nachentrichtung auf 15 % des Kapitalertrags begrenzt ist.

Die Änderungen durch das JStG 2019 sind nach § 52 Abs. 35c S. 2 EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2019 zufließen.

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] BT-Drs. 19/13436, 97.

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