Rz. 42

"Mindestwertänderungsrisiko" meint nach § 36a Abs. 3 S. 1 EStG, dass der Stpfl. unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahestehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 % tragen muss.

§ 36a Abs. 3 S. 2 EStG konkretisiert dies dergestalt, dass kein hinreichendes Mindestwertänderungsrisiko insbesondere dann vorliegt, wenn der Stpfl. oder eine ihm nahestehende Person Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, die das Wertänderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 % mindern § 36a Abs. 3 S. 2 EStG ist als beispielhafte Aufzählung nicht abschließend.[1]

[1] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 72.

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