7.1 Allgemein

 

Rz. 15

§ 36a EStG ist nach seinem Wortlaut auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anwendbar, d. h. bei Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten.

 

Rz. 16

§ 36a Abs. 1 S. 4 EStG erweitert den Anwendungsbereich zudem auf Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelverwahrt werden. § 36a Abs. 1 S. 4 EStG erfasst nach der Entwurfsbegründung vorsorglich Fälle, in denen Aktien oder Genussrechte inländischer Emittenten nicht bei der Clearstream Banking AG, sondern bei einem ausländischen Zentralverwahrer verwahrt werden.[1]

 

Rz. 17

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass[2] auch Erträge aus Hinterlegungsscheinen (etwa American Depository Receipts bzw. ADRs) auf inländische Aktien zu den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG gehören.[3]

 

Rz. 18

Nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 EStG fallen Erträge aus Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der Norm. Zu beachten sind jedoch § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 2 und § 31 Abs. 3 InvStG.[4]

7.2 § 36a EStG und im Privatvermögen erzielte Kapitaleinkünfte

 

Rz. 19

§ 36a EStG ist bei natürlichen Personen, die in ihrem Privatvermögen Kapitaleinkünfte erzielen, nicht anwendbar.[1] Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt dies sogar für die Ausnahmefälle, dass eine Anrechnung im Rahmen der Veranlagung (Wahlveranlagung oder Günstigerprüfung) begehrt wird oder dass vom Steuerabzug Abstand genommen oder der Steuerabzug erstattet wurde. Auch in diesen Fällen sei von einer Anwendung des § 36a EStG "regelmäßig abzusehen“. Hintergrund ist, dass eine "Beteiligung an Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung" aufgrund der eingeschränkten Verrechnung von Verlusten (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG) und des Ausschlusses des Ansatzes der tatsächlichen Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG ausgeschlossen sei.[2]

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