Rz. 76

Gem. § 36a Abs. 5 S. 1 EStG gelten der Treuhänder und der Treugeber für die Zwecke § 36a Abs. 1 bis 5 EStG als eine Person, wenn Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und des Abs. 1 S. 4 EStG einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, das ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist.

Die Vorschrift soll die Fälle umfassen, in denen ein Unternehmen Wirtschaftsgüter zur Absicherung von Altersvorsorgeverpflichtungen auf einen Treuhänder (Pensionstreuhand oder Contractual Trust Arrangement – CTA) überträgt und damit die Pensionstreuhand zivilrechtlicher Eigentümer wird.[1] Nach der Gesetzesbegründung verbleibt das wirtschaftliche Eigentum in diesem Fall hingegen bei dem Treugeber (übertragendes Unternehmen). Nach Ansicht des Gesetzesgebers sind Missbrauchsgefahren in dieser Sachverhaltsgestaltung "gering", da ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum "unvermeidbar" ist.[2]

 

Rz. 77

Als Rechtsfolge ordnet § 36a Abs. 6 S. 1 EStG an, dass (nur) der Tatbestand des § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllt ist ("gelten…als"). Eine Anrechnung setzt aber noch die Erfüllung der anderen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 EStG voraus.[3]

 

Rz. 78

Entsprechendes gilt nach § 36a Abs. 5 S. 2 EStG für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds i. S. d. § 124 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VAG gebunden sind.

[1] BT-Drs. 18/8045, 135; BT-Drs. 18/8739, 114.
[2] BT-Drs. 18/8045, 135.
[3] Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 36a EStG, Rz. 1.

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