Rz. 1
§ 36a EStG ist durch das Investmentsteuerreformsteuergesetz (InvStRefG) v. 19.7.2016[1] eingeführt worden und stellt eine spezielle Missbrauchsnorm dar.[2]
Die Norm dient nach der Entwurfsbegründung der Verhinderung der Umgehung einer Besteuerung von Dividenden durch sog. "Cum/Cum-Geschäfte".[3]
Rz. 2
§ 36a EStG regelt eine Ergänzung der Voraussetzungen einer Anrechnung von KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.[4] Für eine Anrechnung der KapESt müssen neben den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zusätzlich die des § 36a EStG vorliegen.[5] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 S. 1 EStG (setzt […] ferner voraus).
Wenn die Voraussetzungen des § 36a EStG nicht erfüllt sind, können als Rechtsfolge nach § 36a Abs. 1 S. 2 EStG im Ergebnis 3/5 der KapESt nicht, d. h. 2/5 der KapESt können angerechnet werden.
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