Rz. 35

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG werden auf die ESt die für den Vz entrichteten ESt-Vorauszahlungen von Amts wegen angerechnet. Das sind zunächst die laufenden ­Vorauszahlungen, die jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines jeden Jahrs fällig sind (§ 37 Abs. 1 S. 1 EStG), soweit sie tatsächlich entrichtet wurden.

 

Rz. 36

Auf die ESt des Vz wird weiterhin der entrichtete Erhöhungsbetrag i. S. v. § 37 Abs. 4 EStG angerechnet, der sich aus einer nachträglichen Erhöhung der ESt-Vorauszahlungen ergibt.

Das gilt unabhängig davon, ob dieser Erhöhungsbetrag die letzte Vorauszahlung zum 10. Dezember des betreffenden Vz erhöht hat oder erst nach Ablauf des Vz durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt wurde. Nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG kann das FA die Vorauszahlungen noch bis zum Ablauf des auf den Vz folgenden fünfzehnten Kalendermonats an die ESt anpassen, die sich für den Vz voraussichtlich ergeben wird (zur Anpassung vgl. § 37 EStG Rz. 57ff.).

 

Rz. 37

Das FA setzt die ESt-Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid gem. § 37 Abs. 3 S. 1 EStG fest (im Regelfall im Zusammenhang mit der ESt-Veranlagung in einem gesonderten Abschnitt des Steuerbescheids, erforderlichenfalls auch durch gesonderten Vorauszahlungsbescheid), wenn die Vorauszahlungen mindestens 400 EUR im Kj., mindestens 100 EUR für den einzelnen Vorauszahlungszeitpunkt und im Fall einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlung nach Ablauf des Vz mindestens 5.000 EUR betragen (§ 37 Abs. 5 S. 1 EStG).

 

Rz. 38

Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, wann die ESt-Vorauszahlungen tatsächlich gezahlt wurden. Angerechnet werden allerdings nur die bis zum Zeitpunkt der Veranlagung für den betreffenden Vz tatsächlich entrichteten ESt-Vorauszahlungen. Soweit im Zeitpunkt der Veranlagung ESt-Vorauszahlungen für den betreffenden Vz noch nicht entrichtet worden sind, kann der noch ausstehende Betrag mangels Zahlung auch nicht angerechnet werden.

 

Rz. 39

Führt die Abrechnung im Steuerbescheid zu einer Abschlusszahlung, ist der Teil der vom Stpfl. zu leistenden Abschlusszahlung, der den fällig gewordenen, aber noch nicht entrichteten ESt-Vorauszahlungen entspricht, sofort nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

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