Rz. 84

Führt die Abrechnung im Abrechnungsteil des Steuerbescheids (die Abrechnung gehört bereits zum Erhebungsverfahren) dazu, dass der Stpfl. eine Abschlusszahlung zu leisten hat, erlässt das FA ein Leistungsgebot (§ 254 AO).

 

Rz. 85

Ergibt die Abrechnung der ESt einen Überschuss zuungunsten des Stpfl., d. h., hat der Stpfl. eine Abschlusszahlung zu leisten, dann ist diese Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

 

Rz. 86

Wird die Abschlusszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist nach § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf volle 50 EUR nach unten abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Bei einer Säumnis bis zu  3 Tagen (sog. Schonfrist) wird ein Säumniszuschlag allerdings nicht erhoben. Für Scheckzahlungen wird eine Schonfrist nicht gewährt (§ 240 Abs. 3 AO).

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes nach fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstags allein durch Zeitablauf, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Stpfl. (vgl. AEAO zu § 240 AO, Tz. 5).

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