Rz. 76b

Die Zulage beträgt 25 % (§ 4 FZulG) der Bemessungsgrundlage (max. 2.000.000 EUR), max. 500.000 EUR pro Wirtschaftsjahr. Der Antrag (§ 5 FZulG) auf Erteilung der Forschungszulage ist bei dem FA zu stellen, das für die Besteuerung des Einkommens (bei natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften) zuständig ist. Bei Mitunternehmerschaften ist das FA zuständig, das auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Betriebsstätten-FA) zuständig ist. Nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs wird die Forschungszulage festsetzt.

Die Prüfung und Bescheinigung (§ 6 FZulG), ob förderungsfähige Forschungsmaßnahmen vorliegen, obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.[1]

[1] Nähere Regelungen siehe FZulBV v. 30.1.2020, BGBl I 2020, 118.

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