3.2.3.1 Verhältnis zu § 33 EStG

 

Rz. 59

Das Verhältnis zu außergewöhnlichen Belastungen stellt sich wie folgt dar. Die Rspr. geht in den Fällen, in denen dem Stpfl. für den eigenen, ausschließlich durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit bedingten Aufenthalt in einem Pflegeheim Kosten entstehen, davon aus, dass zu den nach § 33 EStG anzuerkennenden Mehraufwendungen grundsätzlich die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für ärztliche Betreuung und für Pflege gemindert um eine Haushaltsersparnis nach § 33 EStG steuermindernd abziehbar sind[1]; anders ist es bei einer Unterbringung aus Altersgründen (kein Abzug gem. § 33 EStG). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Aufenthalt in einem Altenpflegeheim regelmäßig vor. Wird der Haushalt nicht aufgelöst, ist regelmäßig keine Haushaltsersparnis (die in Anlehnung an § 33a Abs. 1 EStG derzeit 8.004 EUR beträgt) anzusetzen, da durch die Beibehaltung weiterhin eine Belastung mit den Fixkosten des eigenen Haushalts und damit – was § 33 EStG voraussetzt – zusätzliche zu den "gewöhnlichen" weitere Aufwendungen entstehen. Die gesamten Unterbringungskosten sind bislang allerdings nur in besonders schwerwiegenden Fällen gem. § 33 EStG berücksichtigt worden[2].

[2] BFH v. 22.8.1980, VI R 196/77, BStBl II 1981, 25: Unterbringung in der Pflegeabteilung eines Alten- und Pflegeheims wegen halbseitiger Lähmung; BFH v. 22.8.1980, VI R 138/77, BStBl II 1981, 23: Unterbringung in der Pflegestation einer Alters- und Pflegepension nach Schlaganfall; BFH v. 10.5.2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764, BFH/NV 2007, 1768: zur Pflegestufe "0".

3.2.3.2 Begünstigte Aufwendungen

 

Rz. 60

Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements (Haushalts, Rz. 76) erbracht werden, wie z. B. die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners, sind dem Grunde nach gem. § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt. Dies gilt laut Finanzverwaltung unabhängig davon, ob es sich um kalkulatorische Kosten handelt oder die Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden (zur Problematik bei haushaltsnahen Dienstleistungen Rz. 61f.).

 

Rz. 60a

Soweit für die jeweiligen Aufwendungen kein Abzug gem. § 33 EStG vorgenommen wurde (also jedenfalls in Höhe der zumutbaren Belastung), ist § 35a Abs. 2 EStG anwendbar (Rz. 90). Die Anwendung des § 33 EStG schließt nur insoweit, wie § 33 EStG zum Zuge kommt, § 35a EStG aus (Rz. 81ff.).

 

Rz. 61

Aufgrund der geänderten BFH-Rspr.[1] sind indes bei Heimbewohnern nicht mehr nur die unmittelbar im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt, etwa die Reinigung des Appartements sowie Pflege- oder (im Rahmen des Abs. 3) Handwerkerleistungen, die im Appartement anfallen. Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG kann m. E. – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die auf Gemeinschaftsräume entfallen. Entscheidend ist, dass die dort verrichteten Arbeiten in hinreichender Nähe zur Haushaltsführung des Heimbewohners, dem "Haushaltsbereich", stehen und nicht Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Hausbetreibers sind. Haushaltsnahe Dienstleistungen werden typischerweise auch von Familienangehörigen erledigt. Soweit dies der Fall ist, sind diese m. E. auch privilegiert, wenn sie ausschließlich Gemeinschaftsflächen betreffen – die von den Heimbewohnern "haushaltsnah" mitgenutzt werden; dies reicht für eine "Haushaltsnähe" aus (Rz. 4). Auch Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagessens eines Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal des Wohnstifts sind daher als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 2, 2. Alt. EStG abzugsfähig[2]. M. E. kommt es dabei aufgrund der räumlichen Nähe zum Haushalt (des "Haushaltsbereichs") nicht darauf an, ob die Küche oder der Speisesaal allgemein zugänglich sind, zumal eine solche Abgrenzung zu willkürlichen Ergebnissen führen würde. Die Arbeitsleistung beim "Essen auf Rädern", welches nicht in der örtlichen Küche zubereitet wird, ist dagegen nicht begünstigt, weil die Schwerpunkt der Leistung in der Lieferung des fertigen Essens besteht[3] (s. a. Rz. 76a). Ebenso wenig begünstigt ist die Reinigung von Kleidungsstücken, wenn dies in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird[4]. Handwerkerleistungen an Gemeinschaftsflächen sind m. E. aufgrund des Zusammenhangs mit dem Haushaltsbereich dementsprechend folgerichtig nach Abs. 3 begünstigt, nicht aber solche, die in einer außerhäuslichen Werkstatt erbracht werden, z. B. die Reparatur von Zimmertüren in einer Schreinerei[5].

 

Rz. 62

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den in dem eigenständi...

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