Rz. 178

Für die nach § 35 Abs. 3 EStG erforderlichen Feststellungen ist das Betriebsfinanzamt der Mitunternehmerschaft bzw. der KGaA zuständig. Bei einer mehrstöckigen Struktur i. S. v. Abs. 2 S. 5 benötigt das Betriebsfinanzamt der Obergesellschaft die Feststellung des anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Anteils am GewSt-Messbetrag durch das FA der Untergesellschaft.

 

Rz. 179

Für die Ermittlung der Steuerermäßigung sind nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG die Festsetzung des GewSt-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden GewSt-Messbetrag nach Abs. 2 S. 1 und die Festsetzung der GewSt Grundlagenbescheide. Diese sind nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Im Ergebnis bedarf die Anrechnung der Steuer einer Reihe von Verwaltungsakten, wobei der ESt-Bescheid den letzten Verwaltungsakt bildet. Hiermit ist die Möglichkeit verbunden, dass sich einige dieser Größen (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung) nachträglich ändern. Durch die Regelung wird erreicht, dass eine solche spätere Änderung auch Auswirkungen auf die Anrechnung nach § 35 EStG hat. Damit wird gewährleistet, dass die Anrechnung auf Grundlage der tatsächlichen, also ggf. später geänderten Zahlen bestimmt wird.

 

Rz. 180

Nach Auffassung des BFH ist dabei bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob Teile des festgesetzten GewSt-Messbetrags von der Anrechnung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen sind[1].

 

Rz. 181

Bei Mitunternehmerschaften ist für den jeweiligen Mitunternehmer wesentlich, welcher Teil des GewSt-Messbetrags auf ihn entfällt. Daher wird durch Abs. 3 S. 3 sowohl die Feststellung des GewSt-Messbetrags als auch die Festsetzung des anteiligen GewSt-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zu einem Grundlagenbescheid. Dadurch wird es möglich, auch bei einer später veränderten Aufteilung des Messbetrags eine zutreffende Anrechnung vornehmen zu können.

 

Rz. 182

Aus der Qualifikation als Grundlagenbescheid ergeben sich Konsequenzen hinsichtlich der Ablaufhemmung (§§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) und hinsichtlich des Einspruchs (§§ 351 Abs. 2, 352 AO). Die gesonderte und einheitliche Feststellung des Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag ist für jeden Mitunternehmer vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften handelt, die nicht von der Anrechnung profitieren können[2].

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