Rz. 1

§ 35 EStG enthielt für Vz von 1975 bis einschließlich 1998 eine ESt-Ermäßigung für Einkünfte, die infolge eines Erwerbes von Todes wegen der ErbSt unterlegen haben und ergänzend eine Belastung mit ESt erfolgte. Diese Doppelbelastung sollte vermindert werden. Hierbei erfolgte eine Kürzung der ESt um einen bestimmten Prozentsatz. Dies sollte im Ergebnis dem Fall nahe kommen, als wenn die auf die übergehenden Einkünfte entfallende ESt als Nachlassverbindlichkeit hätte abgezogen werden können. Diese Regelung wurde durch das StEntlG 1999/2000/200 v. 24.3.1999[1] mit Wirkung vom Vz 1999 gestrichen. Durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] wurde eine – nahezu gleichlautende Regelung[3] – wieder eingeführt. Im Folgenden wird ausschließlich die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kommentiert.

 

Rz. 2

§ 35 EStG beinhaltet – entsprechend seiner Einordnung im V. Kapitel des EStG ("Steuerermäßigungen") – eine Steuerbetragsermäßigung. Hingegen handelte es sich bei der Vorgängerregelung des § 32c EStG um eine Steuersatzermäßigung.

[1] BGBl I 1999, 402.
[2] BGBl I 2008, 3018.

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