Rz. 3

Grundsätzlich können Steuerschulden des Erblassers beim Erben als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden,[1] sodass es beim Erben zu keiner Doppelbelastung kommt. Im erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (§ 10 ErbStG) können aber Vermögensgegenstände enthalten, die beim Erben erst durch spätere Realisationsvorgänge eine ESt auslösen. Hierfür sieht § 35b EStG eine Steuerermäßigung vor und reduziert die auf diese Einkünfte entfallende Steuerschuld, da außerhalb von § 35b EStG für den Erben keine Möglichkeit besteht, diese Zusatzbelastung abzuziehen.[2]

[1] BFH v. 4.7.2012, II R 15/11, BFH/NVII 2012, 1738.
[2] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 3; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2019, § 35b EStG Rz. 2 m. w. N.

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