Rz. 146

Der Erlass oder die Pauschalierung steht im Ermessen (§ 5 AO) der Verwaltung; bei der Entscheidung ist der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen.

 

Rz. 147

In die Ermessensabwägung sind lediglich außenwirtschaftlich schädliche Folgen einzubeziehen. Persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Stpfl. dürfen demgegenüber keine Rolle spielen. Zulässige Ermessenserwägungen sind etwa die Förderung der Kapitalinvestition im Ausland, die Förderung der Entwicklungshilfe und die Unterstützung deutscher Unternehmen in Konkurrenzsituationen im Ausland. Die Pauschalierung ähnelt damit einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO[1].

Mit dem Auslandstätigkeits- sowie Pauschalierungserlass hat die Finanzverwaltung eine Konkretisierung ihres Ermessens vorgenommen. Hieran sind die unteren Finanzbehörden im Rahmen des Gleichheitsgebots gebunden[2].

 

Rz. 148

Die Entscheidung der obersten Finanzbehörden oder einer der beauftragten Finanzbehörden ist ein eigenständiger Bescheid nach § 163 AO[3] und hat die Funktion eines Grundlagenbescheids für die denselben Stpfl. betreffende Steuerfestsetzung[4]. Eine zeitliche Grenze setzt somit nur die Festsetzungsverjährung[5].

Rechtsschutz gegenüber einer Maßnahme einer obersten Landesbehörde kann (unmittelbar) durch Verpflichtungsklage erlangt werden. Hat demgegenüber eine nachgeordnete Behörde entschieden, bedarf es zunächst des Einspruchsverfahrens, bevor der Gerichtsweg beschritten werden kann.

[1] Gosch, DStZ 1988, 136.
[4] Gosch, DStZ 1988, 136.
[5] OFD Hannover v. 25.10.1993, S 2293 – 106 – StH 221, DStR 1993, 1911.

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