Rz. 122

Voraussetzung für den Abzug nach Abs. 3 ist, ebenso wie für die Anrechnung nach Abs. 1, dass

  • der Stpfl. unbeschränkt stpfl. ist (Rz. 6ff.),
  • eine Steuersubjektidentität besteht (Rz. 11ff.),
  • die zu berücksichtigende ausl. Steuer festgesetzt und gezahlt wurde sowie keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt (Rz. 54ff.).
 

Rz. 123

Abgezogen werden kann allerdings immer nur diejenige Steuer, die auf Einkünfte entfällt, die der deutschen ESt unterliegen; es soll eine sonst mögliche Doppelbelastung vermieden werden. Daher können auch nach § 34c Abs. 3 EStG solche ausl. Steuern nicht berücksichtigt werden, die im Ausland auf Einnahmen erhoben werden, die i. S. d. deutschen Steuerrechts keine steuerbaren Einkünfte bilden oder als Einkünfte von der deutschen ESt befreit sind; da dann keine Doppelbelastung droht, ist auch eine Berücksichtigung der ausl. Steuer bei der deutschen Besteuerung nicht gerechtfertigt.

 

Rz. 124

Die Abzugsmethode des Abs. 3 ist selbst in dem Fall möglich, in dem die ausl. Steuer auf negative, in Deutschland nicht ausgleichsfähige Auslandseinkünfte entfällt[1].

 

Rz. 125

Der Abzug ist – anders als bei § 34c Abs. 1 und 2 EStG – nicht durch eine per-country-limitation begrenzt.

 

Rz. 126

Ein Antragserfordernis – wie in § 34c Abs. 2 EStG – besteht für den Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG nicht, da es an einem Wahlrecht fehlt. Vielmehr ist der Steuerabzug von Amts wegen durchzuführen, und zwar auch, wenn sich der Stpfl. nicht ausdrücklich auf die Vorschrift beruft[2].

Rz. 127–129 einstweilen frei

[1] OFD Frankfurt v. 25.8.1994, S 2293 A – 55 – St II 2a/25, RIW 1995, 78.

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