Rz. 120

§ 34c Abs. 3 EStG erweitert die Möglichkeit, ausl. Steuern bei der deutschen ESt zu berücksichtigen, auf Fälle, in denen eine Anrechnung nach Abs. 1 oder ein Abzug nach Abs. 2 nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift hat damit die Funktion eines Auffangtatbestands.

 

Rz. 121

Da der Abzug der ausl. Steuer bereits bei der Ermittlung der Einkünfte erfolgt, schlägt er sich auch auf die gewerbesteuerliche Belastung durch, soweit nicht § 8 Nr. 12 GewStG eingreift.

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