Rz. 102

Voraussetzungen für den Abzug ausl. Steuer sind

  • das Vorliegen einer nach Abs. 1 anrechenbaren ausl. Steuer; ist das nicht der Fall, kommt nur eine Behandlung nach § 34c Abs. 3 EStG in Betracht.
  • die Stellung eines Antrags; wird kein Antrag gestellt, erfolgt eine Anrechnung der ausl. Steuer nach Abs. 1.

3.2.1 Anrechenbare ausländische Steuer

 

Rz. 103

Aus der Formulierung, dass "statt der Anrechnung" die ausl. Steuer abgezogen werden kann, folgt, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 34c Abs. 1 EStG erfüllt sein müssen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Abs. 1 verwiesen.

 

Rz. 104

§ 34c Abs. 2 EStG wurde im Rahmen des JStG 2007 insoweit ergänzt, als die ausl. Steuer nur noch dann und insoweit abgezogen werden kann, als sie auf ausl. Einkünfte entfällt, die nicht nach dem inländischen Recht steuerfrei sind. Damit wird – entsprechend der schon bislang von der der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – gewährleistet, dass nur die auf den stpfl. Anteil etwa einer Dividende (§ 3 Nr. 40 EStG) entfallende ausl. Steuer abgezogen werden kann.

3.2.2 Antragstellung

 

Rz. 105

Die Abzugsmethode muss beantragt werden.

Dieser Antrag ist nach den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen bis zur Unanfechtbarkeit des entsprechenden Steuerbescheids zu stellen bzw. zurückzunehmen.

Das Wahlrecht ist für jeden Vz neu auszuüben.

 

Rz. 106

Aufgrund des Verweises auf § 34c Abs. 1 EStG kann der Antrag nicht für die einzelnen Einkünfte gestellt werden, sondern nur gemeinsam für alle ausl. Einkünfte aus einem bestimmten Staat. Abs. 1 stellt jedoch lediglich auf die Einkünfte aus "dem" Staat, also "einem" Staat ab, nicht auf die Einkünfte aus allen ausl. Staaten. Infolgedessen kann hinsichtlich der Einkünfte aus einem anderen Staat das Wahlrecht erneut, und damit auch anders, ausgeübt werden (Folge der "per-country-limitation").

 

Rz. 107

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann jeder Ehegatte den Antrag für die ihm zuzurechnenden ausl. Einkünfte gesondert stellen, da die Ermittlung der Einkünfte für jeden Ehegatten gesondert erfolgt.

 

Rz. 108

Sind die Einkünfte etwa bei einer Personengesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen (§ 180 AO), ist der Abzug von der Bemessungsgrundlage in der Feststellung zu berücksichtigen, sodass der Antrag in diesem Verfahren zu stellen ist. Bei mehreren Beteiligten ist kein einheitlicher Antrag erforderlich, vielmehr kann nach R 34c Abs. 4 EStR 2012 jeder Beteiligte den Antrag stellen. M. E. ist dem zuzustimmen, da durch den Antrag die Anrechnung ausgeschlossen wird, die Anrechnung sich aber auf der Ebene der Beteiligten, nicht der Mitunternehmerschaft, bezog; daher muss der Antrag von den Beteiligten gestellt werden. Der einzelne Beteiligte muss aber sein Wahlrecht einheitlich ausüben, wenn er noch andere Einkünfte aus demselben Land bezieht.

Rz. 109 einstweilen frei

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