Rz. 87

Umstritten ist dagegen, ob die Regelung des § 34c Abs. 1 S. 5 EStG auch eine sachliche Begrenzung i. d. S. enthält, dass nur ausl. Steuer auf diejenige ausl. Bemessungsgrundlage anrechenbar ist, die auch zur inländischen Bemessungsgrundlage gehört. Diese Frage tritt auf, wenn die Bemessungsgrundlage im Ausland höher ist als im Inland, weil z. B. aufgrund von inländischen Vorschriften stille Reserven nicht oder nicht vollständig aufzudecken waren[1].

Der BFH[2] hat aus § 34c Abs. 1 S. 5 EStG eine solche sachliche Begrenzung der Anrechnung abgeleitet und die ausl. Steuer bei der Anrechnung im Verhältnis der (höheren) ausl. zur (niedrigeren) deutschen Bemessungsgrundlage herabgesetzt.

Aus § 34c Abs. 1 S. 5 EStG kann eine solche sachliche Begrenzung aber nicht abgeleitet werden. Die Vorschrift dient der zeitlichen Zuordnung, nicht aber einer sachlichen Begrenzung der anzurechnenden Steuer. Diese Begrenzung würde insbesondere bei Abzugsteuern zu untragbaren Ergebnissen führen, da der Abzugsteuer die Einnahmen, der deutschen Besteuerung aber die Einkünfte (d. h. nach Abzug der Betriebsausgaben) unterliegen. Es würde also regelmäßig ein Teil der ausl. Steuer nichtabziehbar, und zwar auch dann, wenn die diesbezügliche deutsche Steuer höher wäre als die ausl. Steuer. Das widerspricht der Regelung des § 34c Abs. 1 EStG. In dem vom BFH entschiedenen Fall tritt auch eine systemwidrige Doppelbesteuerung bei einer Veräußerung der Beteiligungen ein[3]. Dieser Ansicht ist auch die Finanzverwaltung; sie sieht für eine aus § 34c Abs. 1 S. 5 EStG abzuleitende sachliche Begrenzung der Anrechnung nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift keine ausreichende Grundlage; sie hat daher angeordnet, die BFH-Entscheidung v. 4.6.1991, X R 35/88, BStBl II 1992, 187, nicht anzuwenden[4].

Rz. 88–89 einstweilen frei

[2] BFH v. 4.6.1991, X R 35/88, BStBl II 1992, 187; zustimmend Mathiak, FR 1991, 735; Köhler, FR 1993, 489.
[3] Krit. Wassermeyer, FR 1991, 680.

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