BMF, 18.02.1992, IV C 6 - S 2293 - 17/91

Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 34 c EStG; BFH-Urteil vom 4.6.1991, X R 35/88

Mit Urteil vom 4.6.1991, X R 35/88 (BStBl 1991 II S. 187) hat der Bundesfinanzhof unter anderem entschieden, daß die anzurechnende ausländische Steuer im Verhältnis der beiden Bemessungsgrundlagen herabzusetzen sei, wenn die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland ist (Leitsatz 5).

Dem Urteil liegt die Auffassung zugrunde, § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG enthalte eine von Satz 2 dieser Vorschrift unabhängige weitere Begrenzung der Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer.

Für diese Auslegung des § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift eine ausreichende Grundlage. Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder soll das BFH-Urteil deshalb insoweit über den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Einzelfall hinaus nicht angewendet werden.

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 123

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