Rz. 43

Für entnommenes Holz gelten nach § 34b Abs. 2 S. 5 EStG die Regelungen in § 34b Abs. 2 S. 1 bis 4 EStG entsprechend. Von daher ist auch das aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb entnommene Holz als Holznutzung anzusehen mit der Folge, dass der Entnahmewert in die Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Einkünften nach § 34b Abs. 2 EStG einzubeziehen ist. Für Holznutzungen, die der Stpfl. selbst in anderen Betrieben oder Betriebsteilen verwertet, gilt zwingend § 6 Abs. 5 S. 1 EStG. Eine Begünstigung nach § 34b EStG scheidet damit aus.[1]

[1] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 34b EStG Rz. 96; Stalbold, in H/H/R, EStG/KStG, § 34b EStG Rz. 22.

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