Rz. 49

Die Aussteuer stellt einen Unterfall der Ausstattung von Kindern anlässlich des Auszugs (früher regelmäßig im Rahmen der Eheschließung) dar. Diese sind mangels gesetzlicher und sittlicher Verpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.[1] Dies gilt auch für Stpfl., die einem anderen (ggf. ausländischen) Kulturkreis entstammen, selbst wenn im Heimatstaat ggf. eine gesetzliche Verpflichtung besteht.[2] Grund hierfür ist, dass bei der Beurteilung der außergewöhnlichen Belastung ein inländischer Maßstab anzuwenden ist (Rz. 39).

[2] Ebenso Heger, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33 EStG Rz. 277 "Ausstattung".

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