Rz. 99g

Unter dem Begriff der Prozesskosten sind nicht lediglich Gerichtsgebühren zu subsumieren, die direkt vom Gericht erhoben werden. Der Begriff ist weit auszulegen und betrifft sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren anfallen.[1] Hierzu zählen auch Anwaltshonorare, Fahrtkosten (sowohl zum Gericht als auch zur Anwaltskanzlei in Vorbereitung auf den Prozess) sowie Telefonkosten, Porto oder andere Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren stehen.[2] Ebenfalls gehören Aufwendungen für Beweismittel (z. B. zweckdienliche Gutachten) zu den Prozesskosten, sofern diese im direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfahren stehen.[3] Auch solche Kosten, die für den Abschluss eines Vergleichs entstehen, zählen m. E. zu den Prozesskosten i. S. d. Vorschrift.[4]

[2] Bleschick,FR 2013, 932, 934.
[3] Kanzler, FR 2014, 215.
[4] Meyer-Götz, FamFR 2011, 365, 367; zur alten Rechtslage auch BFH v. 20.1.2016, VI R 14/13, BFH/NV 2016, 1142.

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