Rz. 80

Allgemein vorbeugende Maßnahmen oder Aufwendungen für die Erhaltung der bestehenden Gesundheit können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese medizinisch indiziert sind oder eine erbliche Vorbelastung besteht, die die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung stark erhöht.

Bestehen konkrete Gesundheitsgefahren oder -belastungen durch Vermögensgegenstände des existenznotwendigen Bedarfs, sind die Kosten zur Sanierung und Neuanschaffung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hierzu zählen die (gutachterlich nachgewiesene) Formaldehydemission[1] sowie die Asbestfreisetzung.[2] Zu fordern ist jedoch eine begonnene Freisetzung, die Beseitigung lediglich eingekapselter Giftstoffe gilt als Vorsorgemaßnahme und ist mithin nicht abziehbar.[3] Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn aufgrund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist.[4] Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks sind außergewöhnlich, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, diese für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen. Die Sanierungsaufwendungen können auch dann zwangsläufig sein, wenn keine bodenschutzrechtliche Verpflichtung zur Sanierung besteht, aber aufgrund der Dioxinbelastung konkrete Gesundheitsgefährdungen von dem Grundstück ausgehen. Zum existenznotwendigen Wohnbedarf kann auch das Hausgrundstück, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht, gehören.[5]

[2] BFH v. 29.3.2012, VI R 47/10, BFH/NV 2012, 1235: Sind die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht abziehbar.

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