rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Lärmschutzwand als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus sind nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, wenn auf Grund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob (anteilige) Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand vor einem selbstbewohnten Reihenhaus zur Minderung des vom Straßenverkehr ausgehenden Lärms als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2002 machten sie Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an der Errichtung einer Lärmschutzwand auf ihrem Grundstück und die dadurch bedingte Gartenneuanlage i.H.v. insgesamt 5.749 € geltend.

Aus den Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:

Die Kläger wohnen seit 1972 in einem selbstgenutzten Reiheneckhaus. Aufgrund immer neuer Erschließungen in der Nachbarschaft sind die Kläger mittlerweile einer erhöhten Lärmbelästigung durch die am Haus vorbeiführende Erschließungsstraße (Xxx Str.) ausgesetzt. Die gesetzlichen Grenzwerte, die die Stadt O zum Bau einer Lärmschutzmaßnahme verpflichtet hätten, wurden noch nicht erreicht, bzw. werden derzeit nicht überschritten. Trotzdem erklärte sich die Stadt O im Jahr 2001 bereit, eine Lärmschutzwand an der Nordseite der Xxx Straße zu errichten, um die Wohnverhältnisse der Anlieger zu verbessern. Voraussetzung für die Errichtung der Lärmschutzwand war, dass sich mindestens 12 von 17 begünstigten Anliegern an den Kosten beteiligen würden.

Im Jahr 2002 errichtete die Stadt O die Lärmschutzwand und stellte den Klägern als auf ihr Grundstück entfallende (anteilige) Kostenbeteiligung 2.740,27 € in Rechnung. Die restlichen 3.009 €, die die Kläger als außergewöhnliche Belastung begehren, betreffen Aufwendungen für die Gartenneugestaltung, die durch die Baumaßnahme erforderlich gewesen sei.

Mit Bescheid vom 26.09.2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 auf 3.594 € fest. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Lärmschutzmaßnahmen wurden nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. In den Erläuterungen ist dazu ausgeführt: "Die Kosten für die Schallschutzmaßnahme sind keine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, weil diesen Kosten ein Gegenwert gegenüber steht. Die Kosten sind den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen."

Der Einspruch, mit dem die Kläger die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung begehrten, hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26.09.2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2004 dahin zu ändern, dass unter Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen i.H.v. 5.749 € für die Lärmschutzmaßnahme und i.H.v. 471 € Selbstbehalt aus Krankheitskosten die Einkommensteuer 2002 um 1.120 € herabgesetzt wird.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Finanzamt gehe unzutreffend davon aus, dass den Aufwendungen für die Schallschutzmaßnahme ein Gegenwert gegenüber stehe. Lärmschutzmaßnahmen seien generell außergewöhnliche Aufwendungen und dem Grunde nach zwangsläufig.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 07.01.2004 Bezug. Darin hat es ausgeführt, die Aufwendungen für die Lärmschutzmaßnahme seien den Klägern nicht zwangsläufig entstanden. Allgemein üblicher Verkehrslärm sei kein außergewöhnliches Ereignis. Im Übrigen sei auch die Stadt O nicht zu Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet gewesen. Die Lärmgrenzwerte seien nicht überschritten gewesen.

Darüber hinaus führt das Finanzamt aus, dass die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten i.H.v. 471 € sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung der Kläger i.H.v. 1.777 € (5 % aus 35.551 €) steuerlich nicht auswirken würden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die von den Klägern getätigten Aufwendungen i.H.v. 5.749 € für den Lärmschutz waren nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG, da vom Straßenlärm keine konkrete Gesundheitsgefahr ausging. Es sind im Streitjahr weder die amtlichen Lärmgrenzwerte überschritten worden noch ist eine akute Gesundheitsgefahr für die Kläger durch die von der Straße ausgehende Lärmbelästigung durch ein vor Errichtung des Lärmwalls erstelltes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen worden. Auch ein besonderes Pflichtverhältnis, das gegenüber Nicht-Angehörigen - wie Grundstücksnachbarn - eine Zwangsläufigkeit aus sittlicher Verpflichtung begründen würde, liegt nicht vor.

  1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher...

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