8.1 Allgemeines

 

Rz. 55

Ist für einen Vz, in dem eine Tarifermäßigung gewährt wurde, bereits ein ESt-Bescheid erlassen worden, ist dieser nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG zu ändern, soweit sich in einem ESt-Bescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungsfrist endet nach § 32c Abs. 6 S. 2 EStG insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Entsprechendes gilt nach § 32c Abs. 6 S. 3 EStG in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Anrechnungsverfügung.

8.2 Änderung der Besteuerungsgrundlagen

 

Rz. 56

Der ESt-Bescheid, der auch die Tarifermäßigung beinhaltet, ist nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen innerhalb des Betrachtungszeitraums geändert haben. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören neben den begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch alle weiteren Besteuerungsgrundlagen, die sich auf das zu versteuernde Einkommen auswirken. Erfolgen kann die Korrektur sowohl zugunsten als auch zulasten des Stpfl. § 32c Abs. 6 S. 1 EStG gilt für die Jahre 2016, 2019 und 2022. Betreffen muss die Änderung der Besteuerungsgrundlagen den ersten und/oder zweiten Vz des dreijährigen Betrachtungszeitraums. Wird der ESt-Bescheid des dritten Vz des Betrachtungszeitraums geändert, ist auch die Tarifermäßigung entsprechend neu zu berechnen.

 

Rz. 57

Gegenüber den Korrekturregelungen der AO stellt § 32c Abs. 6 S. 1 EStG eine speziellere Berichtigungsvorschrift dar. Eine Anwendung von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet aus. Bei den einzelnen ESt-Festsetzungen des Betrachtungszeitraums handelt es sich nicht um Grundlagenbescheide im Hinblick auf die Tarifermäßigung. Kein Anwendungsfall von § 32c Abs. 6 S. 1 EStG liegt vor, wenn erstmals aufgrund der Änderung der Besteuerungsgrundlagen im Betrachtungszeitraum eine Tarifermäßigung beantragt wird. In Betracht kommen kann hier die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1]

[1] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 32c EStG Rz. 31.

8.3 Hemmung der Festsetzungsfrist

 

Rz. 58

Durch § 32c Abs. 6 S. 2 EStG wird die Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 32c Abs. 6 S. 1 EStG geregelt. Danach ist eine Änderung im Vz der Tarifermäßigung solange möglich, bis die Festsetzungsfrist des Vz im Betrachtungszeitraum, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert haben, abgelaufen ist.

8.4 Anrechnungsverfügung

 

Rz. 59

Die Regelungen in § 32c Abs. 6 S. 1, 2 EStG gelten nach § 32c Abs. 6 S. 3 EStG entsprechend für die nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu erlassende Anrechnungsverfügung (Rz. 12). Zwar wird mit Wirkung ab dem 1.1.2021 (Rz. 15a) nicht mehr auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F., sondern auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG verwiesen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Nach § 52 Abs. 35b S. 2 EStG ist die Regelung in § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG erstmals für den Vz 2016 und letztmalig für den Vz 2022 anzuwenden.

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