Rz. 14

§ 32c EStG wurde durch G. v. 20.12.2016[1] in das EStG eingefügt. Die Regelung stand unter einem beihilferechtlichen Inkrafttretensvorbehalt. Da sie als unzulässige Beihilfe angesehen wurde, erfolgte ein Beschluss zur beihilferechtlichen Unbedenklichkeit nicht, mit der Folge, dass § 32c EStG nicht in Kraft getreten ist. § 32c EStG a. F., der die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften regelte, wurde durch G. v. 25.7.2014[2] aufgehoben.[3]

 

Rz. 15

Mit G. v. 12.12.2019[4] wurde § 32c EStG neu gefasst. Auch diese Fassung stand unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit. Der entsprechende Beschluss erfolgte am 30.1.2020.[5] Damit ist der neu gefasste § 32c EStG mit Wirkung v. 30.1.2020 in Kraft getreten.[6]

 

Rz. 15a

Geändert wurde § 32c Abs. 6 S. 3 EStG durch G. v. 21.12.2020[7] mit Wirkung ab 1.1.2021 (Rz. 59). Bezug genommen wird nicht mehr auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F., sondern auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Nach § 52 Abs. 35b S. 2 EStG gilt § 36 Abs. 2 Nr. 4 EStG erstmals für den Vz 2016 und letztmalig für den Vz 2022. § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG wurde durch G. v. 19.6.2022[8] ab dem Vz 2022 (§ 52 Abs. 1 S. 1 EStG) geändert (Rz. 51). Es erfolgt keine Bezugnahme mehr auf § 10d Abs. 1 S. 5 EStG a. F., sondern auf § 10d Abs. 1 S. 6 EStG.

 

Rz. 16

Der zeitliche Anwendungsbereich von § 32c EStG ergibt sich aus § 52 Abs. 33a EStG. Anzuwenden ist § 32c EStG nach § 52 Abs. 33a S. 1, 2 EStG erstmals für den Vz 2016 mit der Maßgabe, dass der erste Betrachtungszeitraum die Vz 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume erfassen nach § 52 Abs. 33a S. 3 EStG die Vz 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Letztmalig ist § 32c EStG nach § 52 Abs. 33a S. 4 EStG anzuwenden für den Vz 2022.

[1] BGBl I 2016, 3045.
[2] BGBl I 2019, 2541.
[4] BGBl I 2019, 2451.
[5] Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 18.3.2020, BGBl I 2020, 597.
[6] Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 18.3.2020, BGBl I 2020, 597.
[7] BGBl I 2020, 3096.
[8] BGBl I 2022, 911.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge