7.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2 EStG nur zulässig, wenn für negative Einkünfte, die im ersten Vz des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG in den letzten Vz eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen und für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten Vz des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Abs. 1 S. 6 EStG gestellt wurde. Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung bzw. Reduzierung der Doppelberücksichtigung von Verlusten.

 

Rz. 49

Des Weiteren kommt die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG nur in Betracht, wenn der Stpfl.

  • kein Unternehmer in Schwierigkeiten i. S. d. Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 ist (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG),
  • der Rückforderungsanordnung, sofern er zur Rückzahlung von Beihilfen aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet wurde, vollständig nachgekommen ist (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG),
  • weder einen der in Art. 10 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 508/2014 v. 15.5.2014 genannten Verstöße oder Vergehen noch einen Betrug nach Art. 10 Abs. 3 dieser VO in dem Zeitraum, der in den delegierten Rechtsakten auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 4 dieser VO festgelegt ist, begangen hat (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG),
  • mit Einkünften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG).

Der Stpfl. muss nach § 32c Abs. 5 S. 2 EStG bei der Beantragung der Tarifermäßigung erklären, dass die in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG genannten Voraussetzungen bestehen. Entfällt eine der dort genannten Voraussetzungen, ist dies nach § 32c Abs. 5 S. 3 EStG dem zuständigen FA unverzüglich mitzuteilen. Die Regelungen in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 i. V. m. Abs. 5 S 2, 3 EStG setzen die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission um. Von den Finanzbehörden der Länder werden Tarifermäßigungen ab einer bestimmten Höhe veröffentlicht.[1]

7.2 Verluste

 

Rz. 50

Die Tarifermäßigung kommt nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nicht in Betracht, wenn Verluste des ersten Vz eines Betrachtungszeitraums in den letzten Vz des vorhergehenden Betrachtungszeitraums zurückgetragen werden. Ohne Bedeutung ist, ob die zurückgetragenen Verluste die begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und/oder die übrigen Einkünfte betreffen.[1]§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Verluste der Vz 2017 bzw. 2020, die in die Vz 2016 bzw. 2019 zurückgetragen werden. § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gilt nicht für den Verlustrücktrag aus dem Vz 2014 in den Vz 2013.[2]

 

Rz. 51

Nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG dürfen für negative Einkünfte des zweiten und dritten Vz eines Betrachtungszeitraums keine Anträge auf Verzicht des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 S. 6 EStG gestellt werden. Die Regelung gilt ab dem Vz 2022 (§ 52 Abs. 1 S. 1 EStG). Bis einschließlich Vz 2021 (Rz. 15a) dürfen nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10d Abs. 1 S. 5 EStG a. F. keine Anträge auf Verringerung oder Verzicht des Verlustrücktrags gestellt werden. Geltung hat § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG für die Vz 2015, 2016 und 2018, 2019 sowie 2021, 2022.

 

Rz. 52

Erfüllt einer der Ehegatten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2 EStG nicht, kann bei einer Zusammenveranlagung insgesamt keine Tarifermäßigung gewährt werden.[3]

[1] Gossert, in Korn, EStG, § 32c EStG Rz. 52.

7.3 Beihilferechtliche Vorgaben

 

Rz. 53

Mit den Regelungen in § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 i. V. m. Abs. 5 S 2, 3 EStG werden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umgesetzt. Mit dem Antrag auf Gewährung der Tarifermäßigung muss der Stpfl. nach § 32c Abs. 5 S. 2 EStG erklären, dass die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 bis 6 EStG vorliegen. Erfüllt werden müssen die einzelnen Voraussetzungen aus beihilferechtlicher Sicht für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Beihilfe bis zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.[1] Vorzunehmen ist die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung der Tarifermäßigung.[2] Der Stpfl. muss versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht hat. Im Fall der Zusammenveranlagung muss die Erklärung von beiden Ehegatten abgegeben werden. Erfüllt einer der E...

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