Rz. 6

Nach § 32c Abs. 4 EStG a. F. wird der Entlastungsbetrag nicht gewährt, wenn der Steuersatz in den Fällen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG ermittelt wird. Die durch das JStG 2007 eingefügte Regelung folgt der gleichzeitigen Änderung des § 32b Abs. 2 S. 2 und 3 EStG. Ohne die Neuregelung des § 32b EStG wären hohe steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ggf. mit dem Höchststeuersatz zu versteuern, obwohl die inländischen Einkünfte 250.000 EUR nicht übersteigen, so dass kein Entlastungsbetrag gewährt würde. Nach § 32b Abs. 2 S. 2, 3 EStG werden die Einkünfte daher mit dem Steuersatz von 43 % besteuert. Liegen dagegen Verluste aus Staaten vor, mit denen das DBA Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt vorsieht, könnte ein Steuersatz unterhalb des Spitzensteuersatzes mit der Entlastungsregelung des § 32c EStG anzusetzen sein, weil die Summe der Einkünfte 250.000 EUR übersteigt. Als Folge davon bestimmt § 32c Abs. 4 EStG, dass die Vorschriften über den Entlastungsbetrag nicht anzuwenden sind, um eine weitere Begünstigung der Gewinneinkünfte für Vz 2007 zu vermeiden.

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