Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das StÄndG 2007 v. 19.7.2006 in das Gesetz eingefügt und durch das JStG 2007 v. 13.12.2006 um Abs. 4 erweitert worden. Sie steht im Zusammenhang mit der Erhöhung des Spitzensteuersatzes ab 1.1.2007 auf 45 % bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 EUR (sog. Reichensteuer). Nach § 32c Abs. 1 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) von der Erhöhung ausgenommen, nicht aber die Überschusseinkünfte. Dies geschieht durch Gewährung eines Entlastungsbetrags i. H. v. 3 %. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die Gewinneinkünfte mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko behaftet sind. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass 2008 eine umfassende Unternehmensteuerreform in Kraft treten wird, sodass eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte vor diesem Hintergrund in dieser Situation das falsche Signal und zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden wäre.[1]

Die Begründung trägt angesichts des rasanten wirtschaftlichen Aufschwungs in 2007 nicht. Der Gesetzgeber hat die – negative – Auswirkung der Anhebung des Spitzensteuersatzes offensichtlich überschätzt.

Angesichts der Entscheidung des BVerfG zur Tarifbegrenzung des § 32c EStG a. F., die das BVerfG für verfassungsgemäß erklärt hat[2], dürften an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung mit den Überschusseinkünften  keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.[3]

Nach dem Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf v. 14.12.2012[4] wird eine Überprüfung durch das BVerfG erfolgen.[5]

Nach § 52 Abs. 44 EStGa. F. galt die Regelung nur für den Vz 2007. § 32c EStG a. F. ist durch Art. 2 des G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266 weggefallen.

[1] BT-Drs. 16/1545, 15 zu Nr. 12.
[3] A.A. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2007, § 32c EStG Rz. 3.
[5] AZ beim BVerfG 2 BvL 1/13.

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