Rz. 35

Bei der Umrechnung des Kindergelds in einen fiktiven Kinderfreibetrag entsprechend der Kindergeldentscheidung[1] wirkt sich entscheidend der Steuersatz aus, mit dem das Kindergeld hochzurechnen ist. Der BFH stellte ursprünglich auf eine Einkommensspitze ab, die durchschnittlich von vielen Stpfl. noch erreicht wird, und legte für 1987 bzw. 1989 einen Umrechnungssteuersatz von 40 % zugrunde.[2] Nach Auffassung des BVerfG erzwingt indes das Gebot der horizontalen Gleichheit die volle Berücksichtigung des Mindestbedarfs.[3] Das Kindergeld ist deshalb stets mit dem individuellen Grenzsteuersatz in einen fiktiven Freibetrag umzurechnen und den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen.

Rz. 36 einstweilen frei

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