Rz. 30

Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das JStG 1996 geht auf die Rspr. des BVerfG zurück, wonach gem. Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 3 GG (Gleichheitssatz, Leistungsfähigkeitsprinzip), Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) dem Stpfl. sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen werden muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, d. h. zur Sicherung seines Existenzminimums, benötigt wird. Der existenznotwendige Bedarf bildet die Untergrenze für den steuerlichen Zugriff. Daraus[1] folgt ferner, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.[2] Die Steuerfreiheit des Existenzminimums der Eltern sichert der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG. Darüber hinaus muss das Existenzminimum der Kinder durch Berücksichtigung der Unterhaltslasten bei den Eltern gewährleistet sein. Für die steuerliche Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsverpflichtungen dürfen deshalb keine realitätsfremden Grenzen gezogen werden.[3]

 

Rz. 31

Das durch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern erhöhte Existenzminimum wurde in dem bis 1995 geltenden dualen System durch die Kinderfreibeträge und daneben durch das Kindergeld berücksichtigt (Rz. 3). Das gegenwärtige duale System gewährleistet dies durch die alternative Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag (Rz. 5). Das BVerfG hat das duale System gebilligt.[4] Es steht dem Gesetzgeber frei, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht (durch Abzüge von der Bemessungsgrundlage) oder im Sozialrecht (durch Gewährung von Kindergeld) zu berücksichtigen bzw. beide Möglichkeiten zu kombinieren. So ist auch nach dem ab 1996 geltenden alternativen System (Kindergeld oder Kinderfreibeträge) bei der Prüfung, ob das Kindergeld eine ausreichende steuerliche Entlastung bietet, das Kindergeld in einen fiktiven Freibetrag umzurechnen und dieser mit dem sozialrechtlichen Existenzminimum zu vergleichen.[5]

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