Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014[1] eingeführt, um den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an sog. Business-Angels gewährt, steuerfrei zu stellen.[2] Dadurch soll mehr privates Beteiligungskapital als bisher mobilisiert werden. Der Gesetzeswortlaut geht weit über die Steuerfreistellung des INVEST-Zuschusses hinaus, worauf der Bundesrat hingewiesen hat.[3] Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Vorschrift zielgenau auf den INVEST-Zuschuss zugeschnitten, weil die Tatbestandsmerkmale inhaltsgleich mit den INVEST-Zuschussbedingungen[4] seien und keine weiteren vergleichbaren Zuschussprogramme existieren würden.[5] Die eigenständige Regelung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit hat zur Folge, dass der Zuschuss bei abweichenden Zuschussbedingungen nicht steuerfrei ist (Rz. 28).

Durch das G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[6] wurde die Steuerfreiheit an die neuen Förderrichtlinien zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen v. 12.12.2016[7] angepasst. Dies betrifft den Förderhöchstbetrag, die förderfähigen Gesellschaften, das Höchstalter der Gesellschaften und den zusätzlichen Exitzuschuss.

 

Rz. 2

Die Steuerfreiheit gilt ab Vz 2013 (§ 52 Abs. 4 S. 13 EStG). Sie gilt für unbeschränkt und für beschr. Stpfl. Die Änderung durch das G. gegen schädliche Steuerpraktiken mit Rechteüberlassungen gilt ab Vz 2017 (§ 52 Abs. 4 S. 17 EStG).

[1] BGBl I 2014, 2417.
[2] BT-Drs. 18/3017, 37.
[3] BT-Drs. 18/3158, 6.
[4] BMWt v. 24.4.2013, BAnz AT 10.5.2013 B1 und BMWE v. 2.4.2014, BAnz AT 17.4.2014 B1.
[5] BT-Drs. 18/3158, 79.
[6] BGBl I 2017, 2074.
[7] BAnz AT v. 23.12.2016; Download bei www.bmwi.de.

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