1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014[1] eingeführt, um den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an sog. Business-Angels gewährt, steuerfrei zu stellen.[2] Dadurch soll mehr privates Beteiligungskapital als bisher mobilisiert werden. Der Gesetzeswortlaut geht weit über die Steuerfreistellung des INVEST-Zuschusses hinaus, worauf der Bundesrat hingewiesen hat.[3] Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Vorschrift zielgenau auf den INVEST-Zuschuss zugeschnitten, weil die Tatbestandsmerkmale inhaltsgleich mit den INVEST-Zuschussbedingungen[4] seien und keine weiteren vergleichbaren Zuschussprogramme existieren würden.[5] Die eigenständige Regelung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit hat zur Folge, dass der Zuschuss bei abweichenden Zuschussbedingungen nicht steuerfrei ist (Rz. 28).

Durch das G. gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017[6] wurde die Steuerfreiheit an die neuen Förderrichtlinien zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen v. 12.12.2016[7] angepasst. Dies betrifft den Förderhöchstbetrag, die förderfähigen Gesellschaften, das Höchstalter der Gesellschaften und den zusätzlichen Exitzuschuss.

 

Rz. 2

Die Steuerfreiheit gilt ab Vz 2013 (§ 52 Abs. 4 S. 13 EStG). Sie gilt für unbeschränkt und für beschr. Stpfl. Die Änderung durch das G. gegen schädliche Steuerpraktiken mit Rechteüberlassungen gilt ab Vz 2017 (§ 52 Abs. 4 S. 17 EStG).

[1] BGBl I 2014, 2417.
[2] BT-Drs. 18/3017, 37.
[3] BT-Drs. 18/3158, 6.
[4] BMWt v. 24.4.2013, BAnz AT 10.5.2013 B1 und BMWE v. 2.4.2014, BAnz AT 17.4.2014 B1.
[5] BT-Drs. 18/3158, 79.
[6] BGBl I 2017, 2074.
[7] BAnz AT v. 23.12.2016; Download bei www.bmwi.de.

2 Zuschussgeber

 

Rz. 3

Der Zuschuss muss aus einer öffentlichen Kasse gezahlt sein. Dies sind zum einen die Kassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Hierzu gehören neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen, die Kassen der Deutschen Bundesbank, der Berufsgenossenschaften, der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherung, der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Kassen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie z. B. Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Universitäten und die Kassen der öffentlich-rechtlichen Berufskammern, wie z. B. der Industrie- und Handelskammern und die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

 

Rz. 4

Zum anderen gehören zu den öffentlichen Kassen auch solche Kassen, die der Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die öffentliche Hand unterliegen.[1] Hierzu gehört z. B. die dem Bund gehörende Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, weil diese nach § 91 Abs. 4 BHO der umfassenden Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof unterliegt.

 

Rz. 5

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für inländische als auch für ausl. öffentliche Kassen als Zuschussgeber. Eine Beschränkung auf inländische Zuschussgeber lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten und wäre zudem unionsrechtswidrig.[2]

[1] BFH v. 1.4.1971, IV R 113/65, BStBl II 1971, 519.
[2] A. A. BT-Drs. 18/3158, 79.

3 INVEST-Zuschuss (Buchst. a)

 

Rz. 6

Die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils i. H. v. 20 % der Anschaffungskosten sind steuerfrei. Der Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht greift, wenn die Zuschüsse mehr oder weniger als 20 % der Anschaffungskosten betragen. In diesen Fällen wird durch die Zuschüsse ebenfalls Wagniskapital mobilisiert und es ist nicht erkennbar, weshalb ein geringerer oder höherer Mobilisierungsgrad schädlich sein sollte. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind daher auch Zuschüsse, die weniger als 20 % der Anschaffungskosten betragen, steuerfrei. Höhere Zuschüsse sind dagegen nur bis zu Höhe von 20 % der Anschaffungskosten steuerfrei.

 

Rz. 7

Für die Höhe der Steuerbefreiung kommt es zum einen auf die Anschaffungskosten an. Anschaffungsnebenkosten sind nicht einzubeziehen. Es steht der Steuerbefreiung allerdings nicht entgegen, wenn auch die Anschaffungsnebenkosten bezuschusst werden. Werden auch die Anschaffungsnebenkosten bezuschusst, scheidet die Steuerfreiheit insoweit aus, als dadurch die Grenze von 20 % der Anschaffungskosten überschritten wird.

 

Rz. 8

Zum anderen ist die Steuerfreiheit der INVEST-Zuschüsse bis Vz 2016 auf 50.000 EUR und ab Vz 2017 auf 100.000 EUR begrenzt. Der einleitende Wortlaut des Buchst. a und die Doppelbuchst. aa und dd (in der ab Vz 2017 geltenden Fassung) beziehen sich nur auf den Erwerb eines Anteils, während Doppelbuchst. bb auf die Anteile abstellt. Es ist aber nicht erkennbar, weshalb es auf die gesellschaftsrechtliche Eigenkapitalgliederung (d. h. die Aktie oder den Geschäftsanteil) ankommen sol...

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