Rz. 13

Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern. Das ist die notwendige Folge daraus, dass die schädlichen Tatbestandsmerkmale ausschließlich beim Erwerber auftreten können und der Veräußerer typischerweise keinen Einfluss auf das Verhalten des Erwerbers hat. Die Haftung des Erwerbers tritt neben die rückwirkende Steuerschuld des Veräußerers; Veräußerer und Erwerber sind Gesamtschuldner (§ 44 AO). I. d. R. wird der Veräußerer im Innenverhältnis die Steuerlast dem Erwerber auferlegen wollen. Die Haftung umfasst die im Nachhinein festgesetzten Steuern. Das sind die ESt oder die KSt, der SolZ und ggf. die KiSt (Letzteres ergibt sich m. E. aus der in den Landeskirchensteuergesetzen angeordneten entsprechenden Anwendung der ESt-Vorschriften).

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