Rz. 12

Die im SGB II vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit sind gem. § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG steuerfrei. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 – 35 SGB II) umfassen insbesondere das Arbeitslosengeld II (§ 20 SGB II), Leistungen für Mehrbedarf (§ 21 SGB II), Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) und das sog. Sozialgeld für nichterwerbsfähige Angehörige (§ 23 SGB II). Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 1418e SGB II) umfassen neben Geldleistungen in Form von Einstiegsgeld bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 16b SGB II) oder einer Entschädigung für Mehraufwendungen bei Arbeitsgelegenheiten (§ 16d Abs. 7 SGB II) auch Sachleistungen in Gestalt von Beratungen, Betreuung von Angehörigen und die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten.

 

Rz. 13

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann die Steuerfreiheit nicht für die in § 16e SGB II vorgesehenen Leistungen zur Beschäftigungsförderung gelten, die Arbeitgebern als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen gezahlt werden, soweit sie Langzeitarbeitslosen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.[1] Diese sog. Beschäftigungszuschüsse stellen für den Arbeitgeber stpfl. Betriebseinnahmen dar; anderenfalls wären die Betriebsausgaben aufgrund von § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen.[2]

 

Rz. 14

Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften waren nach dem Gesetzeswortlaut nicht nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfrei. Bei Herkunft aus der EU/EWR und der Schweiz wurden sie von der Finanzverwaltung jedoch aus Billigkeitsgründen als steuerfrei behandelt.[3] Ab Vz 2015 sind vergleichbare Leistungen aus der EU/EWR und der Schweiz nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfrei (Rz. 13).

[1] Tormöhlen, in Korn, EStG, § 3 Nr. 2, 2a, 2b EStG Rz. 4.3.
[3] OFD Koblenz v. 29.2.2012, S 2295 A – St 33 3, S 2345 A – St 32 3, Haufe-Index 3326403.

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