Rz. 42

§ 26a Abs. 3 EStG enthält ergänzend zu § 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Ermächtigung, diejenigen Fälle des § 10d EStG (Verlustabzug) näher zu regeln, in denen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen und die Eheleute von der Einzelveranlagung nach § 26a EStG zur Zusammenveranlagung nach § 26b EStG oder umgekehrt wechseln. Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung erfasst nicht die Fälle, in denen entweder kein Wechsel der Veranlagungsart erfolgt oder nur einer, nicht aber auch der andere Ehegatte nicht ausgeglichene Verluste hat; für diese Fälle enthält § 62d EStDV Einzelheiten.

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