Rz. 6

Unbeschränkt stpfl. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe von 2 Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaften mehr begründen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.[2] Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf (eingetragene) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Nicht anwendbar ist § 2 Abs. 8 EStG auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.[3]§ 2 Abs. 8 EStG wurde durch das G. v. 15.7.2013[4] in das EStG eingefügt.[5] Zuvor hatte das BVerfG die §§ 26, 26b und 32a EStG für gleichheits- und deshalb verfassungswidrig angesehen, wenn Verheiratete und eingetragene Lebenspartner unterschiedlich behandelt werden.[6] Gleichzeitig hatte das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der Regelungen zur Lebenspartnerschaft "unverzüglich" zu beseitigen. Die betroffenen Vorschriften blieben mit der Maßgabe in Kraft, dass auch eingetragene Lebenspartnerschaften bei noch ausstehender Bestandskraft der steuerlichen Veranlagung mit Wirkung ab dem 1.1.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Ehegattensplittings beanspruchen können. § 2 Abs. 8 EStG ist am 19.7.2013 in Kraft getreten und auf alle noch offenen Fälle anwendbar. Die folgenden Ausführungen gelten daher auch für Lebenspartner i. S. d. LPartG.[7] Die Vorschrift bewirkt die vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehen und Verheirateten im EStG. Einkommensteuerliche Nebengesetze werden durch § 2 Abs. 8 EStG nicht erfasst. § 26a EStG hat lediglich die Bedeutung einer Rechtsfolgenvorschrift bei der Wahl der Einzelveranlagung ab Vz 2013. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Wahlrechts ergeben sich aus § 26 Abs. 1 und 2 EStG (§ 26 EStG Rz. 29ff., 71ff.).

 

Rz. 7

Die Wahl[8] der Einzelveranlagung kann wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sein (§ 26 EStG Rz. 72ff.).[9]

 

Rz. 8

Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung für Eheleute die günstigste Besteuerungsform.[10]

[1] Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017, BGBl I 2017, 2787; Haydn-Quindeau, NJOZ 2018, 201; von Coelln, NJ 2018, 1; Hecker, NJOZ 2018, 641.
[2] FG Hamburg v. 31.7.2018, 1 K 92/18, EFG 2018, 1518, Rev. eingelegt, AZ beim BFH III R 57/18; Bergan, NWB 2019, 241.
[4] BStBl I 2013, 898.
[5] Merkt, DStR 2013, 2312.
[7] G. v. 16.2.2001, BGBl I 2001, 266.
[8] Zur Form der Wahl § 26 EStG Rz. 29ff.; zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts § 26 EStG Rz. 71ff.; zum Übergang des Wahlrechts auf Dritte § 26 EStG Rz. 86ff.; zur Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen nach Bestandskraft eines Zusammenveranlagungsbescheids gegenüber einem Ehegatten und späterer Wahl der Einzelveranlagung § 26 EStG Rz. 85 (ab Vz 2013); BFH v. 15.12.2005, III R 49/05, BFH/NV 2006, 933.
[10] Zur Frage, wann die Einzelveranlagung günstiger ist als die Zusammenveranlagung, § 26 EStG Rz. 90.

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