Rz. 29

Ehegatten können ab dem Vz 2013 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] nur noch zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen, sofern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG in einem Vz gemeinsam vorliegen..  Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht vor, werden die Ehegatten nach § 25 EStG einzeln veranlagt und wie Ledige besteuert (ausnahmsweise nach dem Splittingverfahren nach § 32a Abs. 6 EStG (Verwitwetensplitting). Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde § 26 Abs. 1 EStG grundlegend überarbeitet.

 

Rz. 30

Das Wahlrecht setzt nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG voraus, dass es sich um Ehegatten handelt, jeder Ehegatte unbeschränkt stpfl. ist und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen zu irgendeinem Zeitpunkt im Vz nebeneinander, wenn auch nur kurz, vorgelegen haben.[2]

[1] BStBl I 2011, 986.
[2] Zu den Fällen der Auflösung der Ehe und Neuheirat im selben Vz s. Rz. 70f,

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge