Rz. 86

Das Veranlagungswahlrecht ist nicht höchstpersönlich. Es geht daher beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) über.[1] Der Überlebende kann daher ab Vz 2013 nur dann die Zusammenveranlagung wählen, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist, die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 4 EStG vorliegen und der Erbe des Verstorbenen zustimmt.[2] Mehrere Erben können das Wahlrecht für den verstorbenen Ehegatten nur einheitlich ausüben.[3] Sind sie in der Ausübung der Wahl uneinig, sind sie zum Verfahren notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO).[4] Von einem Einvernehmen der Wahlberechtigten nach § 26 Abs. 3 EStG ist auszugehen, nachdem eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist, wenn von dem Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG nicht wirksam Gebrauch gemacht wird.

 

Rz. 87

Es ist regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 EStG ohne Weiteres angenommen werden können und auf eine ausdrückliche Erklärung der Erben verzichtet werden kann. Der BFH sieht eine Annahme dann als unproblematisch an, wenn der Erbe Kenntnis von seiner Erbenstellung und von den steuerlichen Vorgängen hat. Hat der Erbe keine Kenntnis, ist getrennt zu veranlagen.[5]

 

Rz. 88

Insolvenzverwalter müssen die Möglichkeiten, die steuerlichen Belastungen der Insolvenzmasse so gering wie möglich zu halten oder massemehrende Steuererstattungsansprüche geltend zu machen, stets prüfen und nutzen. Im Insolvenzverfahren eines Ehegatten steht das Veranlagungswahlrecht daher dem Insolvenzverwalter zu (§ 80 Abs. 1 InsO).[6] Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Zusammenveranlagung verlangen.[7] Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung aber nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Wertes des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.[8]

 

Rz. 88a

Die Rspr. behandelt das Ehegattenwahlrecht nicht als höchstpersönliches Recht, sondern als ein vermögensmäßiges Verwaltungsrecht.[9]

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