Rz. 80

Der Steuererklärung sind gem. § 150 Abs. 4 S. 1 AO die in § 60 EStDV genannten Unterlagen des Rechnungswesens beizufügen. Nach § 60 Abs. 1 EStDV[1] ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 EStG verzichtet wird. Bei der Gewinnermittlung aufgrund doppelter Buchführung sind auch die Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. § 5b EStG ist zu beachten (Rz. 73). Liegen Anhänge, Lageberichte oder Prüfungsberichte vor, sind sie der Erklärung beizufügen (§ 60 Abs. 3 EStDV). Wurde eine Handelsbilanz erstellt, deren Wertansätze den steuerlichen Bewertungsvorschriften nicht entsprechen, sind diese Ansätze durch Zusätze oder Anm. den steuerlichen Vorschriften anzupassen, bzw. es ist eine besondere Steuerbilanz aufzustellen (§ 60 Abs. 2 EStDV) .[2] Das Recht des FA, darüber hinaus – in allen Fällen – besondere Angaben oder die Einreichung von Belegen zu verlangen, folgt aus den zahlreichen Mitwirkungs-, Auskunfts- und Nachweispflichten der AO.[3]

 

Rz. 81

Diese und ggf. weitere nach den Gesetzen beizufügende Unterlagen sind dem FA nicht nur zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, sondern müssen zum Verbleib überlassen werden. § 60 EStDV geht der allgemeinen Beweismittelvorschrift des § 97 AO vor. Die Einreichung der Unterlagen kann erzwungen werden. Da die Anlagen aber nicht Teil der Steuererklärung sind, kann wegen ihres Fehlens kein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden.[4] Das FA muss nach § 328 AO (Vollstreckung wegen Handlungen) vorgehen. Belege und erläuternde Ausführungen sind ebenfalls nicht Bestandteile der Steuererklärung.

 

Rz. 82

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist zum Zweck computergestützter Verprobungen erstmals für das Wj., das nach dem 31.12.2004 beginnt (§ 84 Abs. 3d EStDV), eine Einnahme-Überschussrechnung nach amtlichem Vordruck beizufügen (Anlage EÜR). Die Aufforderung zur Abgabe der Anlage EÜR ist ein Verwaltungsakt und formell wie auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere bedeutet die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Stpfl.[5] Ab dem Vz 2011 ist auch die Anlage EÜR nach § 5b EStG elektronisch zu übermitteln. Zur Unbilligkeit vgl. Rz. 74.[6]

[1] Ermächtigungsgrundlage § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.
[2] BMF v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl I 2010, 239; BMF v. 22.6.2010, S 2133/09/10001, BStBl I 2010, 597.
[3] Insbesondere §§ 90, 92, 93, 97, 200 AO.
[4] Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 10; a. A. Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 42; Schick, StuW 1988, 301.
[6] FBeh Hamburg v. 27.8.2018, S 2319 – 2017/001 – 52; BMF v. 17.11.2018, IV C 6 – S 2142/17/10002:012, BStBl I 2018, 1038;

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