Rz. 12

Der Begriff der "Entschädigung" wird im Gesetz nicht definiert. Die Rspr. versteht darunter, dass die Ersatzleistung unmittelbar durch den Verlust steuerpflichtiger Einnahmen bedingt ist, mit denen der Stpfl. rechnen konnte; Entschädigungen sind Zahlungen zum Ausgleich von Schäden infolge einer eingetretenen oder zu erwartenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Stpfl.[1] Die Entschädigung erfordert keine Zusammenballung, dies ist aber Voraussetzung der Begünstigung nach § 34 EStG (Rz. 38ff.).

 

Rz. 13

In Betracht kommen schadenstiftende Ereignisse völlig unterschiedlicher Art. Auf die zur Entschädigung verpflichtenden Rechtsgrundlagen kommt es nicht an: Es kann sich um Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung (z. B. unberechtigte Kündigung von Dauerschuldverhältnissen), Vertrauenshaftung und unerlaubten Handlungen[2] handeln, aber auch um die Herausgabepflicht von Mietentgelten nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG.[3] Mögliche Anspruchsgrundlage der Entschädigung sind daneben auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne, Satzungen von Verbänden, Vergleiche sowie in Fällen ohne Rechtsanspruch der einseitige, insb. durch Billigkeitserwägungen motivierte Entschluss des Leistenden.

 

Rz. 14

Die Voraussetzungen der Entschädigungstatbestände nach § 24 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG unterscheiden sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion: Da § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG die Abwicklung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis behandelt, ist die Entschädigung gegenüber dem Erfüllungsinteresse abzugrenzen; die Entschädigung bedarf grundsätzlich einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage (Rz. 26). Die Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung setzt dagegen die Mitwirkung des Stpfl. voraus, kann somit einvernehmlich vereinbart werden und bedarf keiner neuen Rechtsgrundlage (Rz. 46). § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG verweist auf § 89b HGB (Rz. 53).

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