Rz. 4

Die Bedeutung der Vorschrift ist vornehmlich darin zu sehen, dass Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. v. § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden, gem. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG ermäßigt besteuert werden können. Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit oder einem ehemaligen Rechtsverhältnis nach § 24 Nr. 2 EStG werden dagegen durch § 34 EStG nicht begünstigt. Mit der Einordnung von Einkünften unter die Tatbestände des § 24 Nr. 1 bzw. Nr. 3 EStG ist aber noch nicht über deren tarifliche Begünstigung entschieden. § 24 Nr. 1 und Nr. 3 EStG haben lediglich eine Vorschaltfunktion für § 34 EStG. Für § 34 EStG bedarf es zusätzlich der Außerordentlichkeit. Der zusammengeballte Zufluss von Einkünften, die wirtschaftlich mehreren Vz zuzuordnen sind, ist deshalb nur für § 34 EStG, nicht aber für § 24 EStG bedeutsam. Die Zusammenballung ist jedoch umgekehrt keine hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung oder Nutzungsvergütung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. c EStG.

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