Rz. 125

Veräußerungspreis umfasst alles, was der Stpfl. für das Ausscheiden des veräußerten Wirtschaftsguts aus seinem Eigentum erhält. Dazu gehören auch Beträge, die er nicht vom Erwerber, sondern von Dritten erhält. Zum Veräußerungspreis gehören ferner spätere Erhöhungen des Kaufpreises, und zwar auch dann, wenn die Erhöhung des Kaufpreises erst nach Ablauf der Frist aus § 23 EStG vereinbart (und beurkundet) wurde.[1] Dementsprechend müssen spätere Minderungen des Kaufpreises den Veräußerungspreis reduzieren.

Wird die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht, z. B. Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder Rücknahme von Klagen, die nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllen, ist der Kaufpreis aufzuteilen. Grundsätzlich kann bei Veräußerungen unter fremden Dritten davon ausgegangen werden, das der Veräußerungspreis dem für das veräußerte Wirtschaftsgut vereinbarten Kaufpreis entspricht. Es kann regelmäßig unterstellt werden, dass mit dem Kaufpreis der Wert des Wirtschaftsguts entgolten und nicht andere Leistungen gezahlt werden sollen. Liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gegenleistung nicht nur für den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts erfolgt ist, ist für Zwecke der Aufteilung das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten. Übersteigt dabei die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, kann davon ausgegangen werden, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Kaufpreis gehört und damit nicht unter § 23 EStG fällt.[2]

Nicht zum Veräußerungspreis gehören erstattete Finanzierungsaufwendungen oder Schadenersatzleistungen eines Dritten.[3]

 

Rz. 126

Veräußerungspreis im Fall der Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge (Leibrente und dauernde Last) ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und dem Zinsanteil. Der Zinsanteil wird nach § 22 Nr. 1 EStG berechnet, der Tilgungsanteil fällt regelmäßig unter § 23 EStG (§ 22 EStG Rz. 100ff.).[4]

Rz. 127 bis 130 einstweilen frei

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