Rz. 100

Der BFH hat in Weiterentwicklung der Wertverrechnung die Zahlungen von Beginn, also der ersten Zahlung, an, in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt. Der Tilgungsanteil ist dabei steuerrechtlich irrelevant, der Zinsanteil grundsätzlich nach § 12 EStG nicht abziehbar.[1] Der IX. Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[2] Die Trennung in einen Zins- und Tilgungsanteil bewirkt eine Anpassung an alle zeitlich gestreckten Vermögensübertragungen, seien es Raten, "Zeitrenten" (Rz. 38), Leibrenten oder dauernde Lasten.

 

Rz. 101

Aus dieser Auffassung folgt weiter, dass der Zinsanteil (Ertragsanteil) in keinem Fall nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar ist.[3] Ferner folgt daraus, dass eine Unterscheidung in Leibrente und dauernde Last entbehrlich ist, da der Zinsanteil und damit auch die Tilgung in beiden Fällen identisch sein muss und kein Grund ersichtlich ist, den Zinsanteil unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob es sich um Leibrenten oder dauernde Lasten handelt. Dies gilt unstrittig für den Verpflichteten.

 

Rz. 102

Rspr. und Verwaltung halten demgegenüber bei der Besteuerung des Berechtigten an einer Differenzierung in Leibrenten (Besteuerung nach § 22 EStG) und dauernde Lasten (Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) fest.[4] Der BFH hält die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung dauernder Lasten (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) mit Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG), Leibrenten (§ 22 EStG) ohne Sparer-Pauschbetrag als gegen Art. 3 GG verstoßend für verfassungswidrig und hat das BVerfG angerufen.[5] Das BVerfG hat die Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit als unzulässig verworfen[6], sodass auch der BFH den Ertragsanteil beim Empfänger nach § 22 EStG der Besteuerung unterwirft und den Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt.[7] Die nichtsteuerbare Vermögensumschichtung liegt bis zur Grenze der Angemessenheit der beiderseitigen Leistungen vor. Ein voll entgeltlicher Vertrag ist gegeben, wenn die Parteien Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten vereinbart haben. Dies ist auch unter nahen Angehörigen möglich.

 

Rz. 103

Bei Vermögensübertragungen zwischen fremden Dritten findet eine Angemessenheitsprüfung nicht statt, vielmehr ist zu vermuten, dass die Leistungen gegeneinander abgewogen sind.[8] Die Prüfung der Angemessenheit ist nur vorzunehmen, wenn eine Vermögensübertragung zwischen nahen Angehörigen stattfindet, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen für Versorgungsleistungen als wiederkehrende Leistung im Austausch mit einer Gegenleistung anzusehen ist.

 

Rz. 104

Wiederkehrende Leistungen werden teilentgeltlich erbracht, wenn der Wert des übertragenen Vermögens höher ist als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, liegt Entgeltlichkeit nur in Höhe eines angemessenen Kaufpreises vor, der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt insgesamt eine Zuwendung nach § 12 Nr. 2 EStG vor. Insoweit spielt die 50 %-Grenze (Rz. 70) noch eine Rolle.

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