Rz. 97

Nach der bis zum Vz 1998 geltenden Fassung der Vorschrift waren Entnahmen aus einem Betriebsvermögen keine Anschaffungen und Einlagen in ein Betriebsvermögen keine Veräußerungen gem. § 23 EStG.[1] Das Gleiche galt für die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen durch Betriebsaufgabe.

Gem. § 23 Abs. 1 S. 2 EStG gelten die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie – bis Vz 2006 (§ 52 Abs. 39 EStG a. F.) – der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG a. F. als Anschaffung. Dies führt zu einer erneuten Steuerverstrickung bei Gebäuden und ihnen gleichgestellte Wirtschaftsgüter für 10 Jahre, für die übrigen Wirtschaftsgüter für ein Jahr.

Der Sinn der Regelung liegt darin, bei einer Entnahme zu einem falschen (zu niedrigen) Wert zumindest die stillen Reserven bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen noch zu erfassen.

 

Rz. 98

Zweifelhaft war der Anwendungszeitraum der Vorschrift. § 52 Abs. 39 EStG a. F. traf keine Regelung, sodass die § 23 Abs. 1 S. 2 EStG nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Vz 1999 galt. Strittig war, ob die Entnahme und die anschließende Veräußerung in den Jahren ab 1999 erfolgen müssen, oder ob allein auf die Veräußerung abzustellen ist, die Entnahme bereits davor erfolgt sein konnte.[2] Der BFH hat entschieden, dass die Anschaffungsfiktion auf Entnahmen vor dem 1.1.1999 keine Anwendung findet.[3]

Für den Begriff der Entnahme gelten die allgemeinen Regeln (§ 4 EStG Rz. 307ff.; § 16 EStG Rz. 66ff.).

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