Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] in das Gesetz eingefügt und trat zum 1.1.2005 in Kraft und ist seitdem mehrfach geändert worden.
Durch das ModBeStVerfG v. 18.7.2016 ist die Vorschrift an den durch dasselbe Gesetz neu eingefügten § 93c AO[2] angeglichen worden, der als allgemeine Vorschrift für alle Daten gilt, die von mitteilungspflichtigen Stellen ab Vz 2017 (bisher: Mitteilungspflichtige) an die Finanzverwaltung oder andere Stellen, z. B. die zentrale Stelle (ZfA), zu übermitteln sind.
Das BetrRentStG v. 17.8.2017[3] hat in Abs. 1 Nr. 6 zwei (statt bisher ein) gesonderte Merkmale eingefügt und in Abs. 5 die Sätze 1 und 2 um Hinweise auf § 93c AO ergänzt.
Das JStG 2018 v. 11.12.2018[4] hat den Verweis in Abs. 5 S. 1 redaktionell insoweit geändert, dass der Verweis auf § 93c AO nicht mehr über Abs. 1 S. 1 erfolgt, sondern dass direkt auf § 93c AO verwiesen wird. In Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ist eingefügt worden, dass zwei gesonderte Merkmale erst ab dem 1.1.2019 gelten. In Abs. 2 S. 2 wird das Wort "Bundeszentralamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
Mit dem 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[5] wurde in Abs. 2 S. 8 das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[6] wurde in Abs. 1 S. 1 eine Nr. 8 eingefügt, wonach ab 1.1.2022 die durch Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG einbehaltenen Beträge der Finanzverwaltung zu übermitteln sind.
Durch das GrundrentenG v. 12.8.2020[7] ist ein Abs. 6 eingefügt worden. Die zentrale Stelle ist danach ab Vz 2021 berechtigt, in den Fällen des § 151b Abs. 3 S. 2 SGB VI die Rentenbezugsmitteilung an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu übermitteln.
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