Rz. 187

Nach dem AbgG erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestags:

  • eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (§ 11 AbgG), die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (BesGr. R 6) sowie eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (BesGr. B 6) orientiert. Der Präsident und seine Stellvertreter erhalten daneben Amtszulagen. Die Entschädigung und die Zulagen sind nach § 22 Nr. 4 EStG stpfl.
  • eine Amtsausstattung (§§ 12-15 AbgG) zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen als Aufwandsentschädigung. Hierunter fallen u. a. der Ersatz der Kosten für die Beschäftigung der Mitarbeiter, die Bürokosten und sonstige durch das Mandat veranlasste Aufwendungen. Die Amtsausstattung ist steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG.
  • Freifahrtsberechtigungen und die Erstattung von Fahrt- und Reisekosten (§§ 16, 17 AbgG), die nach § 3 Nr. 12, 13 EStG steuerfrei sind.
  • ein Übergangsgeld (§ 18 AbgG), das an ausgeschiedene Mitglieder des Bundestags gezahlt wird. Das Übergangsgeld ist stpfl. nach § 22 Nr. 4 EStG. Soweit es in einer Summe ausgezahlt wird, erfolgt die Versteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (§ 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. c EStG).
  • eine Altersentschädigung (§§ 19-22 AbgG), die ausgeschiedenen Mitgliedern des Bundestags nach Erreichen der Altersgrenze unter den in §§ 19-22 AbgG genannten Voraussetzungen gewährt wird. Die Entschädigung ist stpfl. nach § 22 Nr. 4 S. 1 EStG. Nach § 22 Nr. 4 S. 4 Nr. 2 EStG bleiben 40 %, höchstens 3.072 EUR, im Vz steuerfrei. Werden zusätzlich Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG bezogen, wird der Betrag von 3.072 EUR nur einmal gewährt. Ab Vz 2005 gilt die Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (vgl. Erl. zu § 19 EStG).
  • eine Versorgungsabfindung auf Antrag (§ 23 AbgG), wenn beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Bundestag weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung besteht. Die Versorgungsabfindung ist stpfl. nach § 22 Nr. 4 EStG, es gilt aber S. 4 Buchst. c, der die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG anordnet. Bundestagsmitglieder, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgungsabfindung erfüllen, können anstelle der Versorgungsabfindung beantragen, in sinngemäßer Anwendung des SGB VI über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag nachversichert zu werden (§ 23 Abs. 2 AbgG). Die Nachversicherung ist steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG i. V. m. § 33 Nr. 4 S. 4 Buchst. a EStG.
  • einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (§ 27 Abs. 1 AbgG). Die Bezüge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG.
  • einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 27 Abs. 2, 3 AbgG). Die Zuschüsse sind nach § 3 Nr. 62 i. V. m. § 22 Nr. 4 S. 4 Buchst. a EStG steuerfrei.
  • ein Überbrückungsgeld, das an die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestags gezahlt wird und vom Empfänger nach § 22 Nr. 4 EStG zu versteuern ist.
  • eine Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 25a AbgG) an den überlebenden Ehegatten eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Bundestags. Die Bezüge sind stpfl. nach § 22 Nr. 4 EStG, der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, 40 %, höchstens 3.072 EUR, ist zu gewähren, ab Vz 2005 mit Abschmelzungen.
  • einmalige Unterstützungen oder laufende Unterhaltszuschüsse (§ 28 AbgG), die der Präsident des Bundestags in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestags, einem ausgeschiedenen Mitglied oder den Hinterbliebenen gewähren kann. Die Bezüge sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
  • Versorgungsbezüge gem. § 37 AbgG an vor dem 1.1.1968 aus dem Bundestag ausgeschiedene Mitglieder oder deren Hinterbliebene.
 

Rz. 188

Die Geld- und Sachleistungen, die die Fraktionen (§§ 45ff. AbgG) erhalten (§ 50 AbgG), sind keine Einnahmen der Abgeordneten, sondern der Fraktionen. Diese sind rechtsfähige Vereinigungen der Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Die Einnahmen sind in § 22 Nr. 4 EStG nicht genannt und fallen nicht unter diese Vorschrift (Rz. 183).

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